Für den zügigen Baufortschritt auch Sonn- und Feiertage richtig einplanen

Wer ein Eigenheim baut oder die Wohnung renoviert, der möchte das Projekt möglichst schnell abschließen. Sehnsüchtig wird der Tag des Einzugs herbeigesehnt. Allerdings legen aktuell nicht nur Lieferschwierigkeiten den Bauherren Steine in den Weg. Auch die Feiertage können Verzögerungen auf dem Bau bewirken. Wann sind Feiertage und welche Auswirkung haben sie auf den Baufortschritt?

Bagger: Bauen fängt mit der Baugrube an
Der Hausbau beginnt mit dem Aushub der Baugrube. Um alle Arbeiten zeitlich richtig zu terminieren, müssen Sonn- und Feiertage unbedingt eingeplant werden. (Bild: Paul Brennan, Pixabay.com)

Gesetzliche Feiertage

Die Feiertage in Deutschland sind Ländersache und nicht bundeseinheitlich geregelt. Dennoch gibt es einige freie Tage, die in allen Bundesländern gemeinsam begangen werden. Am besten tragen sich Bauherren die jeweils geltenden Feiertage in ihren Terminplaner, den Wand- oder Fotokalender ein. Dann ist direkt ersichtlich, an welchem Tag die Baustelle besser geschlossen bleibt oder nur eingeschränkt betrieben wird.

Feiertagsarbeit im Baugewerbe: Die Vorschriften

Manche Branchen dürfen an Feiertagen arbeiten. Ein typisches Beispiel dafür sind Ärzte und Krankenhauspersonal. Wie sieht die gesetzliche Regelung in Bezug auf Feiertage aber allgemein aus?
Hier kommt zunächst das Arbeitszeitgesetz zum Tragen. Dabei spielen die Paragrafen 9 und 10 eine wichtige Rolle.

Laut § 9 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Es existieren Ausnahmen wie die Not- und Rettungsdienste sowie Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit dienen und viele mehr. Die Baubranche fällt nur in Ausnahmefällen darunter. Es können zum Beispiel Handwerker notwendig sein, um Betriebe an Feiertagen instand zu halten, damit die Arbeit fortgeführt werden kann. In solchen Fällen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Für normale Arbeiten auf einer privaten Baustelle wird in der Regel keine Genehmigung der Sonn- und Feiertagsarbeit ausgestellt.

Wer die Gesetze aufmerksam liest, der erkennt, dass nur Arbeitnehmer von dem Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit betroffen sind. Der Chef oder freiberuflich Tätige können auch am Weihnachtsfeiertag die Fliesen legen oder die Wände streichen.

Doch auch das ist nicht so problemlos, wie es sich auf den ersten Blick liest. Denn es gibt noch weitere Gesetze, die von Belang sind. Jedes Bundesland besitzt sein eigenes Regelwerk zum Schutz der Sonn- und Feiertage. Die Vorschriften unterscheiden sich in einigen Bereichen. Aber die meisten Länder schreiben vor, dass an gesetzlichen Feiertagen die Ruhe nicht beeinträchtigt werden darf.  Das heißt, dass ein selbstständiger Handwerker durchaus auf die Baustelle kommen und dort Arbeiten verrichten darf. Allerdings nur, wenn dies keine Lärmbelästigung bedeutet. Sollte die Feiertagsruhe gestört werden, kann das teuer werden. Denn Ruhestörungen können mit bis zu 50.000 Euro bestraft werden.

Eine weitere Frage in Bezug auf die Baustelle lautet, nach welcher Örtlichkeit sich die Feiertagsregelung richtet.
Hier gilt immer der Ort, an dem die tatsächliche Arbeit erbracht wird. Ist die Baustelle in einem Bundesland mit Feiertag, dann darf an diesem Tag normalerweise nicht gearbeitet werden. Das gilt unabhängig davon, ob sich der Firmensitz der Handwerker und deren Wohnsitz ebenfalls in einem Bundesland mit oder ohne Feiertag befinden.

Sonn- und Feiertage beim Bauen mit einplanen!
An Feiertagen darf in der Regel nicht gearbeitet werden. Da ruht der Bau! Doch es gibt Ausnahmen. Auf jeden Fall ist es wichtig, die gesetzlichen Feiertage mit einzuplanen. (Bild: Manfred Antranias, Pixabay.com)

Feiertagsarbeit ist teuer: Lohnabrechnung im Baugewerbe

Sollte in dringenden Fällen eine Ausnahmegenehmigung für den Bau an Feiertagen erteilt werden, dann sind weitere Faktoren zu beachten. Denn es muss nicht nur in Stille gewerkelt werden, sondern die Arbeitnehmer bekommen auch mehr Geld. Die genauen Vorschriften regelt der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV). Er gibt an, welche Ansprüche gewerbliche Arbeitnehmer bei Sonn- und Feiertagsarbeit haben.

Folgende Feiertagszuschläge sind zu vergüten:
75 Prozent für einen Feiertag, der auf einen Sonntag fällt.
200 Prozent für die Arbeit an allen gesetzlichen Feiertagen, die nicht auf einen Sonntag fallen.
200 Prozent für die Arbeit an Oster- und Pfingstsonntag, 1. Weihnachtsfeiertag sowie Tag der Arbeit, selbst wenn sie auf einen Sonntag fallen.

Es kann sein, dass mehrere Zuschläge gleichzeitig anfallen. Es wird 1/173 des Gehalts pro Arbeitsstunde am Feiertag bezahlt. Darauf werden die Zuschläge addiert. Die Frage ist, ob sich der Mehraufwand dann wirklich noch lohnt.

Die richtigen Baupartner für das Eigenheim kennen die Feiertags- und Auftragslage ganz genau. Sie kalkulieren die Bau-Dauer in der Regel ohne die Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen. Sollte es ein Bauherr besonders eilig haben, dann muss der Termindruck und die Mehrkosten von Anfang an besprochen werden. Oftmals gibt es aber andere Lösungen als das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen.

Ziegel Rohbau in bayerischer Wiesenlandschaft
Damit der Hausbau termingerecht fertig wird, müssen Feiertage und Sonntage gut eingeplant werden. In der Regel ist das auf dem Land anders als in einer Siedlung, wo auch Ruhestörung an Sonntagen und Feiertagen beachtet werden muss! (Bild: Ulrike Leone, pixabay.com)

  Baupraxis Link Tipp

Wohnraumlüftung ist heute ein Muss!

Warum ist eine Lüftungsanlage heute notwendig bei energieeffizientem Bauen und Renovieren?

Ein Expertengespräch mit Prof. Dr.-Ing. Thomas Hartmann vom ITG Dresden. Der unabhängige Lüftungsexperte gibt im Gespräch Einblicke in die Funktionsweise einer Wohnraumlüftung und räumt mit einigen Vorurteilen auf. Mehr hier!




Wir benutzen Cookies
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen für Sie individuell zu gestalten und Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Mit der Nutzung des Inhaltes von BauPraxis.de erklären Sie sich damit einverstanden.